1.) Die Unterscheidung zwischen
Integritätsmanagement einerseits und Compliance andererseits ist
künstlich.
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2.) Compliance-Regelungen sind vom
Adressatenkreis her zunächst Handlungs-anweisungen für jedermann,
sieht man einmal von operativen Verfahrens-regelungen für
Spezialgebiete ab, wie Embargos, Anlageberatung oder Feinheiten des
Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvertreter.
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3.) Ebenso ist heute bei Pädagogen und
Verhaltensforschern anerkannt, dass juristisch geprägte
Verhaltensvorgaben und Sanktionsdrohungen zwar Juristen beeindrucken
mögen, aber eher wenig dazu geeignet sind, das Verhalten von
Mitarbeitern zu beeinflussen.
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4.) Unternehmen und deren Mitarbeiter werden
ungeachtet aller Integritäts-anstrengungen in Einzelfällen auch
weiterhin unredlich handeln und sich strafbar machen.
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5.) Wer in den bekannten "Hellfeldern", wie z.B.
Einladungen, Geschenken, besondere Strenge zeigt – vielleicht sogar
unbewusst als Kompensation dafür, in schwerer überschaubare
Grenzgebiete nicht näheren Einblick nehmen zu wollen oder zu können
– wird nicht viel bewirken.
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6.) Sozialpsychologische Versuche haben gezeigt,
wie schnell Menschen bereit sind, selbst grundsätzliche
Wertvorstellungen über Bord zu werfen, wenn es um die Erreichung von
Vorgaben im Gemeinschaftsverbund geht.
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7.) Haftungsentlastung durch Delegation und
Standardsetzung funktionieren heute nur noch, wenn die durch
Richtlinien und das interne Kontrollsystem gesetzten Standards in
der Praxis tatsächlich umgesetzt werden.
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8.) Wer ein Geschäft längere Zeit führt, kennt
die damit verbundenen Compliance-Risiken.
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9.) Dies gilt umso mehr, als bei großen
Compliance-Störfällen in einer Reihe von Fällen, in denen das
mittlere und Top-Management informiert war, mitgewirkt oder das
illegale Verhalten zumindest "missbilligend toleriert" hat.
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10.) Das alles bedeutet natürlich nicht, dass
Compliance ohne förmliche Verfahren und Kontrollmaßnahmen auskommen
könnte.
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